Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschlüsse
- Sämtliche Angebote der MAXTOR Garagentor GmbH, im Folgenden „MAXTOR“ genannt, sind freibleibend und unverbindlich. Verbindlichkeit tritt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch MAXTOR ein, sei es für Angebote, Vertragsabschlüsse oder deren Änderungen.
- Diese Bestimmungen gelten ebenso für künftige Lieferungen und Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich nicht anerkannt. Die hier festgelegten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen mit MAXTOR-Geschäftspartnern, Unternehmen, sowie Kunden direkt. Diese werden im Folgenden „Besteller“ genannt.
- Bei individuell angefertigten Produkten gilt der Vertrag als abgeschlossen, sobald MAXTOR die Bestellung schriftlich mittels Auftragsbetätigung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn Details der Ausführung, die Lieferzeit und den Preis betreffen, noch geklärt werden müssen. Die standardmäßige Lieferfrist beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sechs Wochen und beginnt erst, sobald alle Details der Bestellung bei MAXTOR geklärt sind und die Anzahlung seitens des Bestellers auf das Konto von MAXTOR eingelangt ist. (siehe Abschnitt B. I. 1).
- MAXTOR behält sich sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte an den zum Angebot gehörenden Unterlagen vor, darunter Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und technische Pläne. Eine Weitergabe dieser Inhalte – auch auszugsweise – ist nur mit schriftlicher Zustimmung von MAXTOR erlaubt.
- Produktänderungen oder Abweichungen gegenüber den Angaben in den bereitgestellten Informationsunterlagen von MAXTOR bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- MAXTOR ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
II. Preise
- Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und sind exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Euro angegeben. Es wird kein Skonto gewährt. Skonti und sonstige Nachlässe sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gültig. Beim Kauf von einem Garagentor(exkl. Ersatzteile) sind die Kosten von Lieferung sowie Verpackung schon im Tor-Preis enthalten.
III. Zahlungen
- Jede Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnung fällig (ausgenommen Anzahlungen), sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen mit einem MAXTOR-Geschäftspartner schriftlich vereinbart wurden.
- Wird die Zahlungsfrist überschritten, können Verzugszinsen gemäß § 352 UGB geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist MAXTOR berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu erbringen. MAXTOR kann dem Besteller den Weiterverkauf oder die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und auf dessen Kosten die Rückgabe der Ware fordern oder diese in Besitz nehmen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht oder ein ähnlicher Anspruch zusteht. Weiterhin darf MAXTOR die zurückgeforderten Waren durch freihändigen Verkauf verwerten, um offene Forderungen auszugleichen.
- Im Falle eines Zahlungsverzugs ist MAXTOR berechtigt, alle mit der Mahnung oder der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten geltend zu machen, einschließlich solcher, die durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt entstehen. Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, MAXTOR so zu entschädigen, dass durch den Zahlungsverzug kein Schaden entsteht.
IV. Sicherheiten
- Bis zur vollständigen Begleichung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers verbleibt das Eigentum an der gelieferten Ware ausschließlich bei MAXTOR.
- Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sorgsam zu behandeln. Im Falle einer Pfändung oder anderer rechtlicher Maßnahmen Dritter gegen die Ware hat der Käufer unverzüglich darauf hinzuweisen, dass diese im Eigentum von MAXTOR steht, und MAXTOR umgehend schriftlich darüber zu informieren. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten, einschließlich solcher für gerichtliche oder anwaltliche Schritte, sind vom Käufer zu tragen.
- Macht MAXTOR den Eigentumsvorbehalt geltend, stellt dies nicht automatisch einen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, MAXTOR erklärt den Rücktritt ausdrücklich in schriftlicher Form.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Vertragssprache
- Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsparteien gilt der Sitz der österreichischen Hauptverwaltung von MAXTOR, welcher sich in 8230 Hartberg befindet.
- Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Graz.
Es gilt das Recht der Republik Österreich, unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Bei Schriftstücken ist die deutschsprachige Fassung verbindlich.
Ausführung der Lieferungen und Leistungen
I. Liefer- und Leistungszeiten
- Vereinbarte Fristen und Termine beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche technischen Einzelheiten vollständig geklärt sind und etwaige notwendige Pläne oder technische Details durch den Besteller bereitgestellt wurden (Auftragsklarheit) und auch die Anzahlung des Auftrages am Konto von MAXTOR eingegangen ist.
Auftragsklarheit tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, zu dem MAXTOR die Produktion der Ware im MAXTOR-Werk anordnen kann. - Die Lieferzeiten werden bei Abänderungen von Bestellungen unterbrochen und beginnen erneut zu laufen, sobald die Auftragsklarheit eingetreten ist.
- Bei verschuldetem Verzug von MAXTOR ist der Besteller berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von einem Drittel der vereinbarten Liefer- und/oder Leistungszeit, mindestens jedoch von 15 Arbeitstagen, zu erklären.
- Liefertermine werden von MAXTOR grundsätzlich eingehalten. Überschreitungen der Liefertermine können saisonbedingt auftreten und werden dem Besteller unverzüglich bekannt gegeben. Für Überschreitungen von Lieferterminen und -zeiten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt im Falle der unverzüglichen Information durch MAXTOR auch für Fixtermingeschäfte.
II. Gefahrtragung und Versand
- Waren, die dem Besteller zum vereinbarten Übergabezeitpunkt als versandbereit bekanntgegeben wurden, werden unverzüglich von MAXTOR „frei Haus“ geliefert.
- Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr jedenfalls auf den Besteller über. Im Falle des Transports mit MAXTOR-eigenen Transportmitteln geht die Gefahr mit Verladung der Ware auf den Besteller über.
- Bei Anlieferung ist das Transportmittel sofort vom Besteller zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Bestellers.
- Bei Lieferung frei Baustelle ist eine ebenerdige Zufahrt zur Baustelle bzw. Lieferadresse mittels Klein-LKW auf einer befahrbaren Straße erforderlich. Das Abladen erfolgt durch MAXTOR-Mitarbeiter. Bei nicht geeigneter Zufahrtsmöglichkeit oder im Verzugsfall hat der Besteller die Kosten und die Gefahr des Abladens bzw. Einlagerns und des Rücktransportes zu tragen. Der für den Besteller an der Ablieferstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Lieferung verbindlich anzunehmen.
- Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich vorzunehmen; dies gilt bei sonstigem Ausschluss.
III. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Für Beschlagteile und elektrotechnisches Zubehör garantiert MAXTOR 12 Monate Fehlerfreiheit ab Gefahrübergang.
- Mängel sind bei sonstigem Ausschluss unverzüglich schriftlich zu rügen.
- MAXTOR verpflichtet sich im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Mängelrüge, nach Wahl von MAXTOR, Teile unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder den Minderwert zu erstatten.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
- Mängel, die durch natürliche Abnutzung, mangelhafte Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafte Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere unterlassene Wartungsarbeiten, nicht sachgemäße Beanspruchung, falsche oder nicht rechtzeitige Schutzanstriche, äußere Einflüsse oder Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung bzw. Wartungsvorschriften entstanden sind;
- Mängel, die ohne vorherige Zustimmung von MAXTOR durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden;
- Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen;
- Lieferteile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem übermäßigen natürlichen Verschleiß unterliegen, z.B. Dichtungen, Kunststofflager, Torfedern etc.;
- Einbruchsicherheit von Toranlagen und Türen, die über die auf der Homepage (www.maxtor-tore.at), in den Prospekten oder Verkaufsunterlagen beschriebenen Sicherheitsklassen hinausgehen;
- Dichtheit von Toranlagen gegen Wind, Regen, Sonneneinstrahlung usw., die über das gewöhnliche Maß hinausgehen bzw. von Toranlagen, die abhängig von der Torgröße, die erhöhten Umwelteinflüssen ausgesetzt sind.
- Der Besteller hat angemessene Gelegenheit und Zeit für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten zu gewähren. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiterverwendet, beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel.
- Für das Ersatzstück und/oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.
- MAXTOR kann die Mängelbeseitigung verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.
- Verhandlungen über Mängelrügen führen nicht zum Verzicht von MAXTOR auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erfolgt sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht automatisch berechtigt, Mängel mit Wirkung gegen MAXTOR anzuerkennen. Eine solche bindende Anerkennung von Mängelrügen kann nur durch die Geschäftsleitung vom Maxtor erfolgen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
IV. Haftungsausschluss und salvatorische Klausel
- Die Haftung von MAXTOR für Schäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung von MAXTOR für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, rechts- oder sittenwidrig sein oder werden, so werden diese Bestimmungen durch solche ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen.
Montage-Bedingungen
- Für Montageaufträge sind bauseits zu erbringende Leistungen wie das Abladen der Ware, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Erd-, Mauer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher, Verglasungen, die Bereitstellung von Gerüsten sowie bei elektrisch betriebenen Toren die Elektroinstallation erforderlich. Hilfsarbeiten wie Reinigungs-, Kehr- und Aufräumarbeiten sind ebenfalls bauseits vorzunehmen. MAXTOR übernimmt keine Haftung für bauseits zu erbringende Leistungen.
- Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt und vor Eintreffen der Monteure beendet sein, damit die Monteure unmittelbar mit den Einbauarbeiten beginnen können. Entstehen Wartezeiten durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus anderen von MAXTOR nicht zu vertretenden Gründen, so werden diese gesondert berechnet.
- Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure sowie elektrischer Strom für Werkzeuge und gegebenenfalls für Beleuchtung sowie das notwendige Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum Abbinden der Anker müssen bauseits zur Verfügung gestellt werden. Der zur Verfügung gestellte Strom muss eine Spannung von 230V aufweisen. Im Falle des Zumörtelns von Ankerlöchern dürfen die eingebauten Tore erst frühestens 2 Tage für den Verkehr freigegeben werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, den Montagebericht nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszufüllen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahmebescheinigung (Montagebericht) gesondert zu vermerken.
- Nach erfolgter Montage ist für gewerblich genutzte Toranlagen die Erstellung eines Gutachtens eines Ziviltechnikers hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Toranlage (TÜV-Abnahme) vorgeschrieben. Die Beauftragung des Gutachters erfolgt über MAXTOR, und die dafür anfallenden Kosten werden dem Besteller verrechnet. Das Gutachten wird erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Forderungen von MAXTOR an den Auftraggeber übermittelt.
Mit Unterfertigung der Abnahmebescheinigung ohne vermerkte Mängel und mit Vorliegen des Gutachtens durch den beauftragten Ziviltechniker über die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Toranlage (offenkundige und verdeckte Mängel) gilt die Mangelfreiheit der Toranlage zum Übergabezeitpunkt als eingetreten. Danach vorgenommene Arbeiten werden zu den geltenden Montage- bzw. Wartungssätzen verrechnet.